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Wie lange darfst du in der Pflege am Stück arbeiten, wie viele Pausen stehen dir zu und was gilt für Nachtdienste? In der Schweiz regelt das das Arbeitsgesetz (ArG). Für Spitäler, Kliniken und Heime gibt es Sonderregeln, weil sie rund um die Uhr laufen. Hier findest du die wichtigsten Regeln im Überblick.
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Kostenloses Kennenlerngespräch sichernDas Arbeitsgesetz gilt für private Betriebe, also auch für private Spitäler, Kliniken, Heime und Spitex-Organisationen. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern gilt teilweise das kantonale Personalrecht. Frag im Zweifel nach, welches Recht für deine Stelle gilt. Für Spitäler und Kliniken enthält die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) Sonderbestimmungen. Dein Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag kann bessere Bedingungen vorsehen, aber keine schlechteren.
Das Gesetz kennt zwei Grenzen pro Woche: 45 Stunden für Beschäftigte in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in grossen Detailhandelsbetrieben, und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden.
Tagsüber und abends muss deine Arbeit innerhalb von 14 Stunden liegen, inklusive Pausen. Die effektive Arbeitszeit einschliesslich Überzeit darf 12½ Stunden nicht überschreiten. In Spitälern sind bis zu 7 Arbeitstage in Folge möglich, wenn die Tagesarbeit höchstens 9 Stunden beträgt und danach 83 Stunden frei folgen.
| Arbeitszeit pro Tag | Pause mindestens |
|---|---|
| mehr als 5½ Stunden | 15 Minuten |
| mehr als 7 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 9 Stunden | 1 Stunde |
Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
Zwischen zwei Diensten hast du Anspruch auf mindestens 11 Stunden Ruhe am Stück. In Spitälern und Kliniken darf die Ruhezeit auf 9 Stunden gekürzt werden, wenn sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt. Arbeitest du mehr als fünf Tage pro Woche, steht dir zusätzlich jede Woche ein freier Halbtag zu.
Als Nacht gilt die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Für Nachtdienste gilt:
Viele Spitäler geben mehr als das Gesetz: Im GAV der Aargauer Kantonsspitäler beträgt der Zeitzuschlag für Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr zum Beispiel mindestens 20 %. Ob sich reine Nachtdienste für dich lohnen, liest du im Beitrag zur Dauernachtwache in der Pflege.
Spitäler und Kliniken dürfen ohne Bewilligung sonntags arbeiten lassen. Sie müssen dir aber mindestens 12 freie Sonntage pro Kalenderjahr geben. In Wochen ohne freien Sonntag steht dir in der Woche davor oder danach eine Ruhezeit von 36 Stunden am Stück zu. Für gelegentliche Sonntagsarbeit gibt es 50 % Lohnzuschlag. Für regelmässige Sonntagsarbeit sieht das Gesetz keinen Zuschlag vor, das regeln Vertrag oder GAV.
Der 1. August ist landesweit den Sonntagen gleichgestellt, dazu kommen bis zu 8 kantonale Feiertage. Mehr dazu im Beitrag zum Ferienanspruch in der Schweiz.
Überzeit liegt vor, wenn du über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus arbeitest. Sie ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, höchstens 2 Stunden pro Tag und 140 Stunden pro Jahr bei der 50-Stunden-Woche (170 Stunden bei 45 Stunden). Dafür gibt es 25 % Lohnzuschlag. Mit Freizeit ausgleichen darf der Arbeitgeber nur, wenn du einverstanden bist.
Ab der 8. Woche vor der Geburt dürfen Schwangere zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben, und für Tätigkeiten mit besonderen Belastungen gelten zusätzliche Schutzvorschriften.
Sprich zuerst mit deiner Vorgesetzten oder der Personalabteilung. Hilft das nicht, ist das kantonale Arbeitsinspektorat zuständig. Es kontrolliert die Einhaltung des Arbeitsgesetzes. Bei Fragen zu deinem Vertrag helfen auch Berufsverbände und Gewerkschaften. Mehr zu deinen Rechten liest du im Beitrag zum Arbeitsrecht in der Pflege.
Tagsüber muss die Arbeit innerhalb von 14 Stunden liegen, die effektive Arbeitszeit inklusive Überzeit darf 12½ Stunden nicht überschreiten. Nachts gilt in der Regel höchstens 9 Stunden Arbeit innerhalb von 10 Stunden.
Mindestens 11 Stunden am Stück. In Spitälern und Kliniken darf sie auf 9 Stunden sinken, wenn sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt.
15 Minuten bei mehr als 5½ Stunden Arbeit, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und 1 Stunde bei mehr als 9 Stunden.
Bei regelmässiger Nachtarbeit bekommst du mindestens 10 % der Nachtarbeitszeit als Zeitzuschlag, bei vorübergehender Nachtarbeit 25 % Lohnzuschlag. Viele Spitäler geben mehr.
Mindestens 12 pro Kalenderjahr. Sie dürfen unregelmässig verteilt sein.
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Kostenloses Kennenlerngespräch sichernQuellen: SECO: Arbeitsgesetz in Krankenanstalten und Kliniken, SECO: Arbeits- und Ruhezeiten, Kanton Freiburg: Nachtarbeit, Arbeitsgesetz (ArG), GAV Aargauer Kantonsspitäler 2025
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