Arbeitsrecht Pflege Schweiz: Diese Rechte musst du kennen

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Als Pflegekraft in der Schweiz hast du klare Rechte – und die solltest du kennen. Das Schweizer Arbeitsrecht schützt dich vor Überlastung, regelt deine Ansprüche auf Ferien und Lohn und gibt dir Sicherheit im Arbeitsverhältnis. Gerade in der Pflege, wo Schichtarbeit und unregelmäßige Zeiten zum Alltag gehören, ist dieses Wissen besonders wichtig.

In diesem Artikel erfährst du die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen, die für Pflegekräfte in der Schweiz gelten. Wenn du grundsätzlich über einen Wechsel nachdenkst, findest du hier alle Infos zum Arbeiten in der Schweiz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt in der Pflege 50 Stunden
  • Du hast Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr
  • Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt, aber mit besonderen Schutzvorschriften
  • Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat nach der Probezeit
  • Überstunden müssen kompensiert oder ausbezahlt werden

Das Arbeitsgesetz als Grundlage

Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) bildet die Basis für den Arbeitnehmerschutz. Es regelt Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Nachtarbeit und vieles mehr. Für die Pflege gelten einige Sonderregelungen, da Spitäler und Heime rund um die Uhr betrieben werden müssen.

Wichtig zu wissen: Das Arbeitsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz – unabhängig von der Nationalität. Ob du aus Deutschland kommst oder Schweizerin bist, spielt keine Rolle. Du hast dieselben Rechte.

Ergänzt wird das Arbeitsgesetz durch das Obligationenrecht (OR), das den Arbeitsvertrag regelt, sowie durch Gesamtarbeitsverträge (GAV), die für bestimmte Branchen zusätzliche Regelungen treffen. In vielen Kantonen und Institutionen gelten solche GAVs für Pflegepersonal.

Arbeitszeiten in der Pflege

Die Arbeitszeit ist ein zentrales Thema im Pflegealltag. Das Gesetz setzt klare Grenzen.

Die wichtigsten Regelungen zur Arbeitszeit:

  • Maximale Wochenarbeitszeit: 50 Stunden in Spitälern und Heimen
  • Tägliche Höchstarbeitszeit: In der Regel maximal 14 Stunden inklusive Pausen
  • Pausen: Mindestens 15 Minuten bei 5,5 Stunden, 30 Minuten bei 7 Stunden, 60 Minuten bei 9 Stunden Arbeit
  • Ruhezeit zwischen Schichten: Mindestens 11 Stunden, kann auf 8 Stunden verkürzt werden
  • Wöchentliche Ruhezeit: Mindestens ein freier Tag pro Woche
 

Die normale Arbeitszeit liegt in der Pflege meist bei 42 Wochenarbeitsstunden. Die 50-Stunden-Grenze ist das absolute Maximum und sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel. Wenn du regelmäßig mehr arbeitest, stimmt etwas nicht.

Nacht- und Sonntagsarbeit

In der Pflege ist Nacht- und Wochenendarbeit unvermeidlich. Das Gesetz erkennt das an, schreibt aber besonderen Schutz vor.

Für regelmäßige Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte pro Jahr) hast du Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent. Das bedeutet: Für jede Stunde Nachtarbeit erhältst du zusätzlich sechs Minuten Freizeit. Manche Arbeitgeber zahlen stattdessen Zulagen in Geld – das ist auch erlaubt.

Die Ruhezeit nach dem Nachtdienst ist besonders geschützt. Nach einer Nachtschicht brauchst du ausreichend Erholung, bevor die nächste Schicht beginnt. Das ist nicht nur dein Recht, sondern auch wichtig für die Patientensicherheit.

Sonntagsarbeit ist in der Pflege erlaubt, aber du hast Anspruch auf Ersatzruhetage. Pro Sonntag, an dem du arbeitest, steht dir ein freier Tag unter der Woche zu.

Überstunden und Überzeit

Überstunden fallen in der Pflege häufig an – sei es wegen Personalmangels oder in Notfällen. Das Gesetz regelt, was damit passiert.

Überstunden sind Arbeitsstunden über deine vertragliche Arbeitszeit hinaus, aber innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Überzeit ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus – das ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Dein Arbeitgeber muss Überstunden entweder durch Freizeit gleicher Dauer kompensieren oder mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent ausbezahlen. Im Arbeitsvertrag kann aber auch vereinbart sein, dass Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind – das ist legal, wenn es klar geregelt ist.

Wichtig: Du kannst nicht gezwungen werden, unbegrenzt Überstunden zu leisten. Wenn die Belastung zu hoch wird, hast du das Recht, das anzusprechen.

Ferien und Feiertage

Erholung ist wichtig – das gilt besonders in einem belastenden Beruf wie der Pflege.

Dein Ferienanspruch beträgt:

  • Mindestens 4 Wochen pro Jahr für Arbeitnehmer ab 20 Jahren
  • Mindestens 5 Wochen für Arbeitnehmer unter 20 Jahren
  • Oft 5+ Wochen: Viele Arbeitgeber in der Pflege gewähren mehr
  • 2 Wochen am Stück: Diesen Anspruch hast du garantiert
  • Keine Auszahlung: Ferien dürfen nicht durch Geld ersetzt werden
 

Feiertage sind kantonal geregelt. Der Bundesfeiertag (1. August) ist der einzige schweizweite Feiertag. Je nach Kanton kommen 8 bis 15 weitere Feiertage hinzu. Arbeitest du an einem Feiertag, hast du Anspruch auf Ersatzruhetage oder Zuschläge.

Der Arbeitsvertrag

Dein Arbeitsvertrag regelt die Details deines Arbeitsverhältnisses. Er sollte alle wichtigen Punkte klar festhalten.

Was im Arbeitsvertrag stehen sollte:

  • Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet)
  • Funktion und Aufgabenbereich
  • Arbeitszeit und Pensum (z.B. 100%, 80%)
  • Lohn inklusive 13. Monatslohn und Zulagen
  • Kündigungsfristen
 

In der Schweiz ist ein mündlicher Arbeitsvertrag grundsätzlich gültig, aber ein schriftlicher Vertrag ist dringend zu empfehlen. Er schützt beide Seiten und schafft Klarheit.

Lies deinen Vertrag genau durch, bevor du unterschreibst. Verstehst du etwas nicht? Frag nach. Ein seriöser Arbeitgeber erklärt dir gerne alle Punkte.

Probezeit und Kündigung

Die Probezeit ist die Testphase für beide Seiten. In dieser Zeit gelten kürzere Kündigungsfristen.

Die gesetzliche Probezeit beträgt einen Monat, kann aber vertraglich auf maximal drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur sieben Tage. Du kannst also schnell wechseln, wenn der Job nicht passt – aber auch der Arbeitgeber kann sich kurzfristig trennen.

Nach der Probezeit gelten längere Kündigungsfristen. Das Gesetz schreibt vor: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate im zweiten bis neunten Jahr, drei Monate ab dem zehnten Jahr. Viele Arbeitsverträge sehen längere Fristen vor – das ist zulässig.

Kündigungen müssen in der Schweiz nicht begründet werden, aber sie dürfen nicht missbräuchlich sein. Eine Kündigung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Gewerkschaftszugehörigkeit wäre zum Beispiel missbräuchlich.

Krankheit und Lohnfortzahlung

Wenn du krank wirst, hast du Anspruch auf Lohnfortzahlung – aber die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Das Gesetz sagt: Arbeitgeber müssen den Lohn für eine „beschränkte Zeit“ weiterzahlen. Wie lange, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Im ersten Dienstjahr sind es typischerweise drei Wochen, danach mehr. Die genaue Dauer wird nach sogenannten Skalen berechnet.

Die meisten Arbeitgeber in der Pflege haben eine Krankentaggeldversicherung. Diese zahlt bei längerer Krankheit typischerweise 80 Prozent des Lohns für bis zu 720 Tage. Das ist eine wichtige Absicherung, die du bei der Arbeitgeberwahl berücksichtigen solltest.

Bei Krankheit musst du deinen Arbeitgeber sofort informieren. Ab dem dritten Krankheitstag kann ein Arztzeugnis verlangt werden – manche Arbeitgeber verlangen es schon früher.

Schwangerschaft und Mutterschaft

Schwangere Frauen genießen besonderen Schutz im Schweizer Arbeitsrecht.

Während der Schwangerschaft darfst du nicht zu gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit herangezogen werden. Nachtarbeit ist ab der achten Schwangerschaftswoche verboten. Überstunden sind während der ganzen Schwangerschaft unzulässig.

Nach der Geburt hast du Anspruch auf mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub bei 80 Prozent Lohn. Dieser wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Viele Arbeitgeber in der Pflege stocken auf 100 Prozent auf.

Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt gilt ein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber kann dir in dieser Zeit nicht kündigen.

Deine Pflichten als Arbeitnehmerin

Rechte kommen mit Pflichten. Auch du hast Verpflichtungen gegenüber deinem Arbeitgeber:

  • Sorgfaltspflicht: Arbeit professionell und nach bestem Wissen ausführen
  • Treuepflicht: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren
  • Schweigepflicht: Keine Patienteninformationen nach außen tragen
  • Weisungsbefolgung: Rechtmäßige Anweisungen des Arbeitgebers befolgen
  • Rechenschaftspflicht: Über deine Arbeit Auskunft geben
 

Natürlich darfst du nichts tun, was illegal oder ethisch nicht vertretbar ist. Aber innerhalb dieses Rahmens hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, das du respektieren musst.

Fazit: Kenne deine Rechte

Das Schweizer Arbeitsrecht bietet Pflegekräften guten Schutz. Arbeitszeiten sind begrenzt, Ruhezeiten geschützt, Ferien garantiert. Nacht- und Wochenendarbeit wird besonders geregelt. Bei Krankheit und Schwangerschaft bist du abgesichert.

Wichtig ist, dass du deine Rechte kennst und bei Bedarf einfordern kannst. Ein guter Arbeitgeber respektiert das Arbeitsrecht – wenn nicht, solltest du das Gespräch suchen oder notfalls Konsequenzen ziehen. Der Fachkräftemangel gibt dir Verhandlungsmacht.

Fragen zum Arbeitsrecht oder zur Jobsuche in der Schweiz? Bei HeySwiss beraten wir dich gerne. Buche ein kostenloses Kennenlerngespräch!

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Tara von HeySwiss

Hey, ich bin Tara! Hier findes du regelmäßig Infos zu deinem Job in der Schweiz! 🙂🇨🇭

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Häufige Fragen zum Thema

Wie viele Stunden darf ich maximal pro Woche arbeiten?

In Spitälern und Heimen gilt eine Höchstarbeitszeit von 50 Wochenstunden. Die normale Arbeitszeit liegt meist bei 42 Stunden.

Wie viel Ferien habe ich in der Schweiz?

Mindestens vier Wochen pro Jahr. Viele Arbeitgeber in der Pflege gewähren fünf Wochen oder mehr.

Muss ich Überstunden machen?

In zumutbarem Rahmen ja. Überstunden müssen aber kompensiert oder mit 25 Prozent Zuschlag ausbezahlt werden.

Wie lang ist die Kündigungsfrist?

Nach der Probezeit mindestens ein Monat. Je nach Dienstjahren und Vertrag kann sie länger sein.

Habe ich Anspruch auf Zulagen für Nachtarbeit?

Ja, mindestens einen Zeitzuschlag von 10 Prozent. Viele Arbeitgeber zahlen zusätzlich Geldzulagen.

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