Wegzugssteuer nach § 6 AStG beim Umzug in die Schweiz:...
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Die 183-Tage-Regel wird oft missverstanden. Sie bestimmt nicht, ab wann du in der Schweiz steuerpflichtig wirst. Sie gilt vor allem, wenn dich ein deutscher Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz schickt. Arbeitest du für einen Schweizer Arbeitgeber, zahlst du in der Schweiz Steuern ab dem ersten Tag. Hier erfährst du, was wirklich gilt.
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Kostenloses Kennenlerngespräch sichernGrundsätzlich wird Lohn dort besteuert, wo du arbeitest. Die 183-Tage-Regel macht davon eine Ausnahme für kurze Einsätze: Das Wohnsitzland behält das Besteuerungsrecht, wenn diese drei Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:
Fällt auch nur eine Bedingung weg, darf der Tätigkeitsstaat besteuern. Typischer Fall: Dein deutscher Arbeitgeber schickt dich für einige Wochen in die Schweiz und zahlt deinen Lohn weiter aus Deutschland.
Wer eine Stelle bei einem Betrieb in der Schweiz annimmt, hat einen Schweizer Arbeitgeber. Damit ist Bedingung 2 nicht erfüllt, und die Schweiz besteuert deinen Lohn von Anfang an, als Ausländerin oder Ausländer ohne Niederlassung C über die Quellensteuer. Die Zahl der Tage spielt dann keine Rolle. Mehr dazu im Beitrag zur Quellensteuer in der Schweiz.
Ein verbreiteter Irrtum ist, man werde erst nach 183 Tagen in der Schweiz steuerpflichtig. Nach Schweizer Recht bist du unbeschränkt steuerpflichtig, wenn du hier Wohnsitz hast oder dich hier aufhältst: bei Erwerbstätigkeit schon ab 30 Tagen, ohne Erwerbstätigkeit ab 90 Tagen.
Wohnst du in Deutschland und pendelst regelmässig in die Schweiz, gilt für dich die Grenzgänger-Regel des Abkommens (Art. 15a):
| Regel | Inhalt |
|---|---|
| Quellensteuer in der Schweiz | höchstens 4,5 % des Bruttolohns, mit Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 |
| Besteuerung | in Deutschland, mit Anrechnung der Schweizer Steuer |
| Grenze | höchstens 60 Arbeitstage pro Jahr ohne Rückkehr aus beruflichen Gründen |
Alle Details dazu stehen im Beitrag zum Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland.
| Situation | Wo wird besteuert? |
|---|---|
| Stelle bei Schweizer Arbeitgeber, Wohnsitz in der Schweiz | Schweiz (Quellensteuer ohne C-Bewilligung) |
| Stelle bei Schweizer Arbeitgeber, Wohnsitz in Deutschland, tägliche Rückkehr | Grenzgänger: höchstens 4,5 % in der Schweiz, Rest in Deutschland |
| Deutscher Arbeitgeber schickt dich kurz in die Schweiz (höchstens 183 Tage) | in der Regel Deutschland, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind |
| Deutscher Arbeitgeber, Einsatz über 183 Tage | Schweiz für die Arbeit in der Schweiz |
Schickt dich ein deutscher Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz, bleibst du in der Regel bis zu 24 Monate in der deutschen Sozialversicherung. Dafür brauchst du die A1-Bescheinigung, die vor dem Einsatz beantragt werden muss.
Nein. Eine Bedingung ist, dass dein Arbeitgeber nicht in der Schweiz ansässig ist. Mit Schweizer Arbeitgeber besteuert die Schweiz deinen Lohn ab dem ersten Tag.
Nein. Mit Wohnsitz in der Schweiz oder bei einem Aufenthalt von mindestens 30 Tagen mit Erwerbstätigkeit bist du in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig.
Die Schweiz zieht höchstens 4,5 % Quellensteuer ab, versteuert wird in Deutschland. Voraussetzung ist, dass du regelmässig nach Hause zurückkehrst und an höchstens 60 Arbeitstagen pro Jahr aus beruflichen Gründen in der Schweiz übernachtest.
Aufenthalt von höchstens 183 Tagen im massgeblichen Zeitraum, ein Arbeitgeber, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und ein Lohn, der nicht von einer Betriebsstätte dort getragen wird. Alle drei müssen erfüllt sein.
Ja. Mit ihr bleibst du bei einer Entsendung in der Regel bis zu 24 Monate in der deutschen Sozialversicherung. Beantrage sie vor Beginn des Einsatzes.
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Kostenloses Kennenlerngespräch sichernQuellen: steuerschroeder.de: DBA und Arbeitslohn (183-Tage-Regel), SE Legal: Entsendungen Schweiz-Deutschland, Kanton Thurgau: Grenzgänger aus Deutschland, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 3 DBG), Kanton Zürich: Quellensteuerpflichtige Personen
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