Pflegeassistenz-Jobs in Deutschland und der Schweiz: Arbeitsorte, Pflegemindestlohn 2026/2027, vergleichbare...
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Stellenangebote für 24h-Pflege in der Schweiz klingen oft verlockend: Unterkunft frei, guter Lohn, wenige Wochen am Stück. Doch der Begriff führt in die Irre. Der Bundesrat hält fest, dass eine Einzelperson keine 24-Stunden-Betreuung leisten kann. Seit dem 1. Dezember 2025 gelten für Live-ins über Personalverleiher neue Regeln. Hier erfährst du, wie 24h-Betreuung rechtlich funktioniert, was du verdienst und woran du faire Angebote erkennst.
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Kostenloses Kennenlerngespräch sichernBei der 24h-Pflege wohnt eine Betreuungsperson im Haushalt einer pflegebedürftigen Person. Fachleute sprechen von Live-in-Betreuung. Die Betreuungsperson hilft im Haushalt und im Alltag und ist in der Nähe, falls etwas passiert. Rund um die Uhr arbeiten darf und kann sie nicht. Ihr Tag besteht aus vier Zeitarten:
Viele Familien organisieren die Betreuung deshalb mit zwei Personen im Wechsel oder ergänzen sie durch die Spitex.
| Direkt beim Haushalt | Über einen Personalverleiher | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | NAV Hauswirtschaft des Bundes und kantonaler NAV Privathaushalt | Arbeitsgesetz mit Sonderregeln (Art. 17a bis 17e ArGV 2) und GAV Personalverleih |
| Arbeitgeber | die betreute Person oder ihre Familie | die Verleihfirma, der Haushalt ist Einsatzbetrieb |
| Kontrolle | kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit | Bewilligungspflicht für den Verleiher, Arbeitszeiten von allen Beteiligten visiert |
| Mindestlohn | NAV Hauswirtschaft, ab 20.35 CHF pro Stunde | GAV Personalverleih, mindestens auf NAV-Niveau |
Ob ein Verleiher die nötige Bewilligung hat, prüfst du im Verzeichnis des SECO.
Im Dezember 2021 entschied das Bundesgericht, dass Live-in-Betreuende, die über einen Personalverleiher angestellt sind, unter das Arbeitsgesetz fallen (BGE 148 II 203). Weil dessen Regeln für Arbeit im fremden Haushalt schlecht passten, hat der Bundesrat am 29. Oktober 2025 Sonderbestimmungen beschlossen. Sie gelten seit dem 1. Dezember 2025 für Betriebe, die dem GAV Personalverleih unterstehen:
Für Live-ins, die direkt bei einer Familie angestellt sind, ändert sich dadurch nichts. Für sie bleibt der kantonale NAV massgebend.
Die Basis ist der Mindestlohn nach NAV Hauswirtschaft: ab 1.1.2026 20.35 CHF pro Stunde ungelernt, 22.30 CHF mit EBA oder 4 Jahren Erfahrung und 24.55 CHF mit EFZ. Bei 42 Stunden pro Woche ergibt das 3.703,70 bis 4.468,10 CHF brutto im Monat. Dazu kommt die Präsenzzeit.
| Rechenbeispiel Kanton Zug, mit EFZ | Betrag brutto |
|---|---|
| 42 Stunden Arbeitszeit pro Woche zu 24.55 CHF | 4.468,10 CHF pro Monat |
| 20 Stunden Präsenzzeit pro Woche zu 5 CHF | ca. 433 CHF pro Monat |
| Total | ca. 4.901 CHF pro Monat |
Das Beispiel ist vereinfacht, um die Logik zu zeigen. Arbeitest du während der Präsenzzeit, zählt diese Zeit im Kanton Zug als volle Arbeitszeit. Unterkunft und Verpflegung sind Teil des Lohns. Die AHV bewertet sie mit 33 CHF pro Tag oder 990 CHF pro Monat, und im Kanton Zug dürfen die Abzüge diese Ansätze nicht übersteigen. Der Zuger NAV regelt ausserdem: Die Kosten der ersten Anreise übernimmt der Arbeitgeber, und stirbt die betreute Person oder zieht sie ins Heim, erhältst du einen Monatslohn als Entschädigung.
Angebote mit einem Pauschallohn für „24 Stunden“ ohne Angaben zu Arbeitszeit, Präsenzzeit, Pausen und freien Tagen sind ein Warnsignal. Ohne Zeiterfassung kannst du nicht nachweisen, wie viel du gearbeitet hast.
Live-in-Stellen sind in erster Linie Betreuungsstellen. Hilfe beim Waschen, Anziehen, Essen oder bei der Mobilisation ist dagegen Grundpflege. Laut Kanton Zürich ist berufsmässige Pflege bewilligungspflichtig, auch wenn sie nicht ärztlich angeordnet wurde. Die Bewilligung setzt in der Regel ein anerkanntes Pflegediplom und zwei Jahre Praxis unter Aufsicht voraus. Bist du ausgebildete Pflegefachkraft, findest du in der Spitex meist bessere Bedingungen. Mehr dazu im Beitrag Pflege zuhause Schweiz.
Mehr zu Lohn, Abzügen und Rechten im Privathaushalt liest du im Beitrag Betreuung im Privathaushalt.
Live-in-Betreuung ist erlaubt, aber nicht als Arbeit rund um die Uhr. Arbeitszeit, Präsenzzeit, Pausen und Freizeit müssen geregelt sein. Der Bundesrat hält fest, dass eine Einzelperson keine 24-Stunden-Betreuung leisten kann.
Die Basis ist der Mindestlohn nach NAV Hauswirtschaft: ab 2026 zwischen 20.35 und 24.55 CHF pro Stunde. Präsenzzeit wird zusätzlich bezahlt, im Kanton Zug mit mindestens 5 CHF pro Stunde.
Ja, wenn sie über einen Personalverleiher angestellt sind. Seit 1.12.2025 gelten dafür Sonderregeln in der ArGV 2. Bei direkter Anstellung durch den Haushalt gilt das Arbeitsgesetz nicht, sondern der kantonale NAV.
Präsenzzeit ist Zeit, in der du im Haushalt bleibst und erreichbar bist, ohne aktiv zu arbeiten. Im Kanton Zug muss sie mit mindestens 5 CHF pro Stunde bezahlt werden.
Für reine Betreuung und Haushalt nicht. Für Grundpflege wie Waschen oder Anziehen brauchst du eine passende Qualifikation und eine kantonale Bewilligung.
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Kostenloses Kennenlerngespräch sichernQuellen: Bundesrat: Sonderregeln für Live-in-Betreuende (29.10.2025), LAW.CH: Neue Regeln in der ArGV 2 ab 1.12.2025, Kanton Zug: NAV Privathaushalt (BGS 831.521), Kanton Zürich: Informationen zum NAV Hauswirtschaft 2026, WEKA: AHV-Ansätze Naturallohn, SECO: Personalverleih. Stand: Oktober 2026.
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