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Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Schweiz? Ohne andere Abmachung gilt: 7 Tage in der Probezeit, danach 1, 2 oder 3 Monate je nach Dienstjahr, immer auf das Ende eines Monats. Hier findest du alle Fristen nach Obligationenrecht (OR), ein Rechenbeispiel, die Sperrfristen bei Krankheit und Schwangerschaft und was du beachten musst, wenn du aus Deutschland in die Schweiz wechselst.
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Kostenloses Kennenlerngespräch sichern| Situation | Kündigungsfrist | Termin |
|---|---|---|
| Probezeit (1. Monat, höchstens 3 Monate) | 7 Tage | jeder Tag |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat | Monatsende |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | Monatsende |
| ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Monatsende |
Diese Fristen gelten, wenn im Arbeitsvertrag, im Normalarbeitsvertrag (NAV) oder im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nichts anderes steht. Längere Fristen sind erlaubt, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Ein befristeter Vertrag endet ohne Kündigung am vereinbarten Datum. Mehr zur Probezeit liest du im Beitrag Probezeit Schweiz.
Du bist im 3. Dienstjahr und hast 2 Monate Kündigungsfrist auf Monatsende. Du willst per 31. März aufhören:
Entscheidend ist der Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger ankommt. Am sichersten ist die persönliche Übergabe mit unterschriebener Empfangsbestätigung. Wenn du per Post kündigst, plane genug Reserve ein.
Viele Arbeitgeber regeln die Kündigungsfrist selbst. Was für dich gilt, steht im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder im GAV. Bei Kantonen und Gemeinden gilt oft das kantonale Personalrecht. Ein Beispiel aus dem Handwerk ist der GAV der Schweizerischen Elektrobranche (2026 bis 2029):
| Regel | GAV Elektrobranche |
|---|---|
| Kündigungsfrist | nach OR, nie unter 1 Monat |
| Termin | Ende eines Monats |
| Dienstjahre | Lehre im gleichen Betrieb zählt mit |
| ab dem 10. Dienstjahr | keine Kündigung, solange du zu 100 % arbeitsunfähig bist und Taggeld beziehst |
| Form | eingeschriebener Brief oder Übergabe gegen Empfangsbestätigung |
Du siehst: Ein GAV kann strenger sein als das OR, etwa bei der Form oder beim Kündigungsschutz. Lies deshalb immer zuerst deinen Vertrag.
Nach der Probezeit schützt dich das OR in bestimmten Situationen vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber (Art. 336c OR):
| Situation | Sperrfrist |
|---|---|
| Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden | 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2. bis 5., 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr |
| Schwangerschaft | ganze Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt |
| Militär-, Schutz- oder Zivildienst | während des Dienstes, bei mehr als 11 Tagen auch 4 Wochen vorher und nachher |
| Betreuungsurlaub für ein schwer krankes Kind | solange der Anspruch besteht, höchstens 6 Monate |
| Urlaub des anderen Elternteils | während des Urlaubs |
Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig. Wurde vorher gekündigt, steht die Kündigungsfrist still und läuft erst nach der Sperrfrist weiter. Endet sie dann nicht auf ein Monatsende, verlängert sie sich bis zum nächsten Monatsende.
Wichtig: Die Sperrfristen gelten nicht in der Probezeit, nicht wenn du selbst kündigst und nicht bei einer Aufhebungsvereinbarung.
Fristlos kündigen dürfen beide Seiten nur aus einem wichtigen Grund, wenn die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist (Art. 337 OR). Trittst du eine Stelle ohne wichtigen Grund nicht an oder gehst fristlos, kann der Arbeitgeber eine Entschädigung von einem Viertel eines Monatslohns verlangen, dazu Ersatz für weiteren Schaden (Art. 337d OR).
Eine Kündigung kann missbräuchlich sein, zum Beispiel wenn sie erfolgt, weil du berechtigte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machst (Art. 336 OR). Sie bleibt trotzdem gültig. Du kannst aber eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen verlangen. Dafür musst du bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses klagen (Art. 336a und 336b OR).
Planst du den Umzug in die Schweiz, ist oft die deutsche Kündigungsfrist der Engpass. Gesetzlich gelten nach § 622 BGB 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, in der Probezeit 2 Wochen. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten laut Gesetz nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitsverträge übertragen sie aber auch auf dich. Im TVöD hängt die Frist von der Beschäftigungszeit ab:
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist im TVöD |
|---|---|
| bis 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
| bis 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
| über 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
| ab 5 Jahren | 3 Monate zum Quartalsende |
| ab 8 Jahren | 4 Monate zum Quartalsende |
| ab 10 Jahren | 5 Monate zum Quartalsende |
| ab 12 Jahren | 6 Monate zum Quartalsende |
Kündige erst, wenn dein Schweizer Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Ist deine Frist lang, frag deinen Arbeitgeber nach einem Aufhebungsvertrag. Plane parallel Wohnung, Umzug und Bewilligung. Alles dazu findest du unter Aufenthaltsbewilligung Schweiz, Arbeiten in der Schweiz und Auswandern in die Schweiz.
Du willst in die Schweiz wechseln? Alle Infos zu Jobs findest du auf unseren Seiten für Gesundheitswesen und Industrie & Handwerk.
Ohne andere Abmachung 7 Tage in der Probezeit. Danach 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate vom 2. bis 9. und 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, jeweils auf Monatsende (Art. 335b und 335c OR).
Ja, jederzeit mit 7 Tagen Frist, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Frist muss nicht auf ein Monatsende fallen.
Laut OR nicht. Viele Arbeitsverträge und GAV verlangen aber die Schriftform. Kündige deshalb immer schriftlich und lass dir den Empfang bestätigen.
Nach der Probezeit gilt eine Sperrfrist: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2. bis 5. und 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber in dieser Zeit ist nichtig.
Nur wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Dann schliesst ihr am besten eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung. Gehst du ohne wichtigen Grund fristlos, droht eine Entschädigung von einem Viertel eines Monatslohns.
Ja. Widersprechen sich die Abmachungen, gilt für beide die längere Frist (Art. 335a OR).
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Kostenloses Kennenlerngespräch sichernQuellen: Obligationenrecht (SR 220), Art. 329, 330a, 334 bis 337d, GAV der Schweizerischen Elektrobranche 2026 bis 2029 (gav-service.ch), BDO: Der zeitliche Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, § 622 BGB, oeffentlicher-dienst.info: Kündigungsfristen TVöD
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